Allgemeine
Geschäftsbedingungen

  1. Geltungsbereich

    1.1 Anwendungsbereich: Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: «AGB») gelten für das rechtliche Verhältnis zwischen der Zippsafe AG einschliesslich sämtlicher in- und ausländischer Tochtergesellschaften und ihren Kunden (gemeinsam nachfolgend: «Parteien»).

    1.2 Grundlage: Die AGB bilden in der jeweils gültigen Fassung einen integrierten Bestandteil der Offerten der Zippsafe AG und bilden zusammen mit diesen die Grundlage des Rechtsverhältnisses zwischen der Zippsafe AG und ihren Kunden.

    1.3 Anerkennung; Mit der Annahme einer Offerte der Zippsafe AG durch den Kunden, auch in Form einer einfachen Bestellbestätigung, finden die vorliegenden AGB Anwendung.

    1.4 Einsehbarkeit: In der Regel werden die AGB der Offerte der Zippsafe AG beigelegt. Im Übrigen können die AGB auf der Homepage der Zippsafe AG (www.zippsafe.com) eingesehen bzw. heruntergeladen werden.

    1.5 Vorrang: Mit dem Kunden abgeschlossene individuelle Vereinbarungen gehen den AGB vor. Diese AGB gehen abweichenden AGB des Kunden vor. Den Offerten und diesen AGB widersprechende AGB des Kunden gelten nur, wenn die Zippsafe AG deren Vorrang schriftlich und ausdrücklich anerkannt hat.

  2. Vertragsschluss und -inhalt

    2.1 Gültigkeit der Offerte: Die Offerte (inkl. Beilagen) der Zippsafe AG ist bis zum darauf erwähnten Datum gültig. Der Kaufvertrag kommt mit der Annahme der Offerte durch Unterzeichnung durch beide Parteien zustande oder durch die Bestellbestätigung des Kunden. Die Offerte ist somit gleichzeitig als Kaufvertragsdokument ausgestaltet. 

    2.2 Gegenstand des Kaufvertrages: Gegenstand des Kaufvertrags bilden die unter dem Titel «Angebot» auf der Offerte aufgeführten ZippSpace-Systeme, Dienstleistungen und Ersatzteile.

  3. Lieferung, Zahlung und Eigentumsübergang

    3.1 Erfüllungsort: Erfüllungsort ist die Lieferadresse des Kunden (Bordsteinkante). Die Zippsafe AG versendet die Ware an die Empfängeradresse des Kunden. Die Transport- und Inbetriebnahmekosten werden durch den Kunden getragen. Die Lieferung erfolgt in der Regel innert 8-24 Wochen ab Rücksendung (im Zeitpunkt des Versands) der beidseitig unterzeichneten Offerte oder der Bestellbestätigung durch die Zippsafe AG. Die Lieferung und Inbetriebnahme erfolgt tagsüber zu Betriebszeiten (07:00-18:00 Uhr) an Werktagen (Samstag und Sonntag stellen keine Werktage dar). Sollte im späteren Verlauf des Projekts vereinbart werden, dass die Lieferung und Inbetriebnahme am Wochenende und/oder in der Nacht stattfinden soll, wird nachträglich auf die geleistete Arbeit ein Nacht- und Wochenendzuschlag von je 50 % in Rechnung gestellt. Sofern nicht anders vereinbart, gilt eine einmalige Anlieferung. Werden mehrere Lieferungen nötig, wird der Mehraufwand nachträglich in Rechnung gestellt. Bei Exportgeschäften gelten die Bestimmungen der Incoterms 2022, DAP. 

    3.2 Lieferavisierung & Annahmeverzug: Mindestens zwei Wochen vor Lieferung muss der genaue Liefertag vom Kunden schriftlich per E-Mail (ordermanagement@zippsafe.com) bestätigt werden. Die Angaben des Kunden sind bindend. Wird der vereinbarte Liefertermin gemäss Absprache mit Order Management seitens des Kunden verschoben oder die Lieferung zum vereinbarten Zeitpunkt nicht abgenommen, befindet sich der Kunde im Annahmeverzug und es werden effektive Kosten durch Drittparteien sowie die Mehrkosten im Zusammenhang mit Lagerung, Spedition und Administration zu marktüblichen Konditionen dem Kunden in Rechnung gestellt.

    3.4 Materialentsorgung: Der Kunde stellt für die Zippsafe AG kostenlose, geeignete Entsorgungsmöglichkeiten für Verpackungsmaterial (Kunststoff und Holz) zur Verfügung. Die Mengen lassen sich wie folgt berechnen: Holz = Anzahl Systeme x 1 EUR-Palette; Kunststoff = Anzahl Systeme x 0.4m3. Stellt der Kunde keine genügenden Entsorgungsmöglichkeiten zur Verfügung, werden ihm allfällig anfallende Kosten für die Materialentsorgung in Rechnung gestellt.

    3.5 Zahlungskonditionen: Die Zippsafe AG ist berechtigt, 70 % des vertraglichen vereinbarten Preises innert 14 Tagen nach Rücksendung der beidseitig unterzeichneten Offerte und zu 30 % nach Übergabe resp. vertragsgemäßem Angebot durch die Zippsafe AG in Rechnung zu stellen. Die angegebenen Preise verstehen sich exkl. MwSt. Bei Zahlungsverzug des Kunden bleibt der Zippsafe AG in jedem Fall das Rücktrittsrecht vorbehalten. Betrag (netto) ist innert 30 Tagen seit Rechnungsversand fällig. Der letzte Tag der Zahlungsfrist gilt als Verfalltag. Allfällige Gebühren aufgrund Bankbürgschaften o. Ä. werden dem Kunden nachträglich verrechnet.

    3.6 Zahlungsverzug: Zahlt der Kunde die Rechnung nicht innert der Zahlungsfrist von 30 Tagen, so fällt er in Verzug und schuldet der Zippsafe AG 5% Verzugszinsen (per annum und pro rata) auf die ausstehende Forderung. 

    3.7 Bankgarantie oder Bürgschaft: Auf Wunsch des Kunden kann eine Bankgarantie oder Bürgschaft ausgestellt werden. Die damit in Zusammenhang stehenden Kosten werden dem Kunden von der Zippsafe AG in Rechnung gestellt. 

    3.8 Annahme der Ware durch Kunden: Der Kunde ist verpflichtet, die vertragsgemäß angebotene Leistung anzunehmen und gerät andernfalls in Gläubigerverzug. Der Zippsafe AG steht die Möglichkeit offen, die Ware in einem Lagerhaus ihrer Wahl zu hinterlegen und dort so lange auf die Gefahr und Kosten des Kunden zu lagern, bis der Kunde seine Annahmepflicht vollständig wahrzunehmen bereit ist. Die Geltendmachung weiterer Rechte inkl. Schadenersatz durch die Zippsafe AG aufgrund des Verzugs bleibt vorbehalten.

    3.9 Inbetriebnahme und Warentransport zum Installationsraum: Unter der Inbetriebnahme versteht die Zippsafe AG das Einbringen, Platzieren und Anschließen von vormontierten ZippSpace-Systemen in den dafür vorgesehenen Räumen gemäss Raum- und Elektroplanung sowie die störungsfreie Inbetriebnahme. Der Kunde bestätigt mit Unterzeichnung der Offerte, dass ein problemloser Warentransportweg vom Entlade- zum Ort der Inbetriebnahme gewährleistet ist. Problemlos ist der Warentransport, wenn die Ware mittels Palettenhubwagen vom Entlade- bis Ort der Inbetriebnahme gerollt werden kann (eine 330 kg Box mit den Mindestmaßen Länge 2.0m x Tiefe 0.8m x Höhe 1.9m muss entlang des gesamten Weges rollend transportierbar sein) – ohne Hindernisse, ungeeigneten Untergrund und/oder Neigungen. Eine Mindesthöhe von 2.05m und eine Mindestbreite von 0.8m inkl. genügend Raum für Rotationen vor und nach einer Ecke müssen jederzeit gewährt werden. Dies gilt auch für die Verschiebung mittels Warenlift. Die Mindestraumhöhe am Bestimmungsort muss mindestens 2.15m betragen. Sollte eine standardmäßige Inbetriebnahme wegen Nichterfüllung der oben genannten Bedingungen nicht möglich sein, wird der zusätzliche Aufwand dem Kunden von der Zippsafe AG separat in Rechnung gestellt.

    3.10 Korrektheit der Raum- und Elektropläne: Der Kunde bestätigt mit Unterzeichnung der Offerte, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Raum- und Elektropläne korrekt sind. Außerdem bestätigt der Kunde, dass gemäß Instruktion alle technischen Voraussetzungen zur Inbetriebnahme der Zippsafe-Systeme gegeben sind (Elektrizität, WIFI, LAN-Anschlüsse, etc.).

    3.11 Eigentumsübertragung: Die Ware geht nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises in das Eigentum des Kunden über. Die Zippsafe AG behält sich die Eintragung im Eigentumsvorbehaltsregister vor.

  4. Beanstandungen und Mängelrügen

    4.1 Beanstandung: Offene Mängel sind vom Kunden unverzüglich, spätestens jedoch 7 Tage nach Erhalt der Ware, und verdeckte Mängel unverzüglich, spätestens jedoch 7 Tage nach Feststellung der Mängel durch den Kunden oder eine Hilfspersonen des Kunden, schriftlich zu rügen. Maßgeblich zur Fristwahrung ist jeweils der Versand der Rüge durch den Kunden. 

    4.2 Mängelrüge: Auf Verlangen der Zippsafe AG hat der Kunde die beanstandete Ware auf seine Kosten an die Zippsafe AG zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet die Zippsafe AG die Kosten des günstigsten Versandweges. Erfolgt eine Mängelrüge zu Unrecht, bleibt die Kostentragungspflicht für den Versand beim Kunden. 

    4.3 Haftungsausschluss: Bei nicht rechtzeitiger Mängelrüge gilt die Ware als genehmigt und Mängelansprüche sind ausgeschlossen.

  5. Gewährleistung und Haftung

    5.1 Gewährleistung: Die Gewährleistung beträgt zwei Jahre ab Übergabe der Ware. Ausgeschlossen ist die Gewährleistung für Mängel, welche durch eine externe Zutrittssystemlösung oder an dieser selbst entstehen. Bei Änderungen am Produkt oder durch den Kauf und Einbau von Produkten Dritter ist die Gewährleistung ebenfalls ausgeschlossen. Liegt ein Fall der Gewährleistung wegen Mängel an der Sache vor, verpflichtet sich die Zippsafe AG ausschließlich dazu, die mangelhafte Ware bzw. Teile davon nach Wahl und auf Kosten der Zippsafe AG entweder zu ersetzen, zu reparieren oder den bezahlten Kaufpreis zurückzuerstatten und vom Vertrag zurückzutreten. Die Gewährleistung für die reparierte oder ausgetauschte Ware bzw. Teile davon dauert bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche sind wegbedungen.Ersatzteile, welche bei Schäden oder durch Verbrauch benötigt werden, sind separat zu bestellen und werden separat in Rechnung gestellt, sofern der Schaden keine Gewährleistungspflicht der Zippsafe AG betrifft.

    5.2 Haftung: Die Zippsafe AG haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit und sofern ihr ein solches Verschulden nachgewiesen wird. Die Haftungssumme ist begrenzt auf die Höhe des Kaufpreises. Ausgenommen von dieser Haftungsbeschränkung ist die Haftung des Produktehaftpflichtgesetzes sowie Körperschäden, welche trotz sachgemäßen Gebrauchs entstanden sind. Wird die Zippsafe AG gestützt auf das Produktehaftpflichtgesetz haftbar gemacht und kann ihr kein Verschulden nachgewiesen werden, so hat der Kunde die Zippsafe AG schadlos zu halten.

    5.3 Verjährung: Mit Ablauf von zwei Jahren ab Annahme der Lieferung der Ware sind sämtliche Klagen wegen Sachmängel verjährt.

    5.4 Verrechnung: Das Verrechnungsrecht des Kunden im Falle von Gewährleistungs-, Garantie- und Haftungsansprüchen wird ausgeschlossen.

    5.5 Rückbehaltsmöglichkeiten: Der Rückbehalt von Leistungen durch den Kunden wird ausgeschlossen.

  6. Geheimhaltung und Datenschutz

    6.1 Geheimhaltung: Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche Informationen und Unterlagen die ihm im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit der Zippsafe AG, sei es bei der Bestellung, Abnahme, anderen Leistungen oder anderweitig im Rahmen der Abwicklung der Geschäftsbeziehung mit der Zippsafe AG, zur Kenntnis gelangt sind (u.a. geschäftliche oder technische Angaben, die in Offertunterlagen, Angebotsbestätigungen, Lieferscheinen, Begleitunterlagen, Plänen oder Ähnlichem enthalten sind), vertraulich zu behandeln und Dritten gegenüber geheim zu halten.

    6.2 Verarbeitung personenbezogener Daten: Die Zippsafe AG hält die Bestimmungen der anwendbaren Datenschutzgesetze ein und implementiert die notwendigen Massnahmen zur Sicherstellung der Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme und Dienstleistungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten. Die Zippsafe AG stellt auch sicher, dass diejenigen, die personenbezogene Daten verarbeiten, über die Verpflichtungen und Einschränkungen im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten informiert sind.

    6.3 Löschung personenbezogener Daten: Die Zippsafe AG stellt sicher, dass personenbezogene Daten nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist oder nach Erfüllung des Zwecks, für den sie erhoben wurden, gelöscht werden. 

  7.  Höhere Gewalt 

    7.1 Ereignis: Als ein Ereignis höherer Gewalt gilt ein Ereignis, welches die Zippsafe AG daran hindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen, und welches ausserhalb der ihr zumutbaren Kontrolle liegt, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in zumutbarer Weise nicht vorhergesehen und dessen Auswirkungen nicht in zumutbarer Weise hätten vermieden werden können. Als Ereignisse höherer Gewalt gelten namentlich (aber nicht abschliessend): Krieg, Terrorakte, Währungs- und Handelsbeschränkungen, Sanktionen, behördliche Anordnungen, Amtshandlungen, Enteignung, Verstaatlichung, Pandemien, Epidemien, Naturkatastrophen oder extreme Naturereignisse, Unfälle, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der Halb- und Fertigfabrikate, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen und Streik.

    7.2 Rücktrittsrecht: Im Falle eines Ereignisses höherer Gewalt oder sonstiger Ereignisse, welche die Zippsafe AG trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet, ob diese bei ihr oder bei einem Dritten entstehen, hat die Zippsafe AG das Recht – unbeschadet ihrer sonstigen Rechte – ganz oder teilweise und ohne Weiteres vom Vertrag zurückzutreten, soweit diese Ereignisse länger als 90 Tage dauern

  8. Weitere Bestimmungen

    8.1 Zession: Die Zippsafe AG ist berechtigt, Forderungen jeglicher Art an eine Drittpartei abzutreten. Die Drittpartei hat wiederum das Recht, die Forderung an die Schweizerische Exportkreditagentur (SERV) abzutreten.

    8.2 Referenz: Ohne gegenteilige Anordnung ist es der Zippsafe AG gestattet, in ihrer Kommunikation die Käuferin als Referenz zu nennen. 

    8.3 WIFI-Zugang: Sofern im Garderobenraum ein WIFI-Netzwerk besteht, ist es der Zippsafe AG gestattet, den uneingeschränkten Zugang zu erhalten. Das Internet wird für Zwecke der Inbetriebnahme, der Systemüberwachung und Updates verwendet. Die Datenmenge ist im Bereich von wenigen MB/Monat und beinhaltet keine nutzerbezogenen Informationen oder sonstige kritische Daten - sofern nicht anders vereinbart wurde (z.B. bei Cloud Online Management).

    8.4 Vertragsänderungen: Änderungen und Ergänzungen der Offerte der Zippsafe AG bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Mündliche Abreden in diesem Zusammenhang sind unwirksam und Änderungen durch konkludentes Verhalten werden ausgeschlossen. 

    8.5 Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder der Offerte lückenhaft, rechtlich unwirksam oder undurchführbar sein, so wird dadurch die Gültigkeit der Vertragsdokumente nicht berührt. Die Parteien treffen diesfalls eine Vereinbarung, welche die betroffene Bestimmung durch eine wirksame, wirtschaftlich möglichst gleichwertige Regelung ersetzt, sodass der angestrebte Zweck so weit wie möglich erreicht wird.

    8.6 Anwendbares Recht und Gerichtsstand: Auf diese AGB und auf die Offerte der Zippsafe AG sowie auf alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesen findet Schweizer Recht Anwendung unter Ausschluss der Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts sowie unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Zuständig sind die ordentlichen Gerichte der Stadt Zürich, Kanton Zürich. 

    8.7 Inkrafttreten: Die vorliegenden AGB wurden durch den Verwaltungsrat der Zippsafe AG am 31.01.2023 beschlossen und treten per 31.01.2023 in Kraft.

Glattbrugg, 31. Januar 2023